ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Geltungsbereich
Diese Bedingungen liegen allen Geschäftsabschlüssen über Lieferungen und Leistungen, auch den in Zukunft mit uns getätigten, mit Untzernehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen zugrunde. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nichtausdrücklich widersprechen.
Angebote und Angebotsunterlagen
Die Angebote unserer Firma sind stets freibleibend. Die in den Angeboten und Auftragsbestätigungen genannten Preise sind die am Tage der Angebotsabgabe bzw. Auftragsbestätigung gültigenTagespreise, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart, wobei mündliche Absprachen nur dann Gültigkeit haben, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Soweit Material üblicherweise nach Handelsgewichten berechnet wird, gelten die im Stahlhandel der BRD gebräuchlichen Handelsgewichte.
Alle Eigentums- und Urheberrechte am Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor. Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen. Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermann-, Erd-, Elektro- oder Malerarbeiten) sind im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht als Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zuvergüten.
Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum kostenloszu Verfügung zu Stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über. Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind gesondert zu vergüten.
Auftragserteilung
Verkaufs,-Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Kunden sind für uns nicht gültig. Allein der Text unserer Auftragsbestätigung ist maßgebend, auch mündliche Absprachen werden für uns erst nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Der Empfang einer Rechnung kommt einer Bestätigung gleich. An uns erteilte Aufträge, an die der Kunde 6 Wochen gebunden ist, kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote. Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages.
Preise
Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Lieferung gültigen Mehrwertsteuer, welche gesondert auzuweisen ist. Wird die Lieferung über einen eventuell schriftlich vereinbarten Termin aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben länger als 4 Monate verzögert, sind wir berechtigt, dem Kunden die eventuell anfallenden Mehrkosten zusätzlich in Rechnung zu stellen. Sind unsererseits beim Kunden keine Montagearbeiten zu leisten, so erbringt der Kunde, wenn nicht anders schriftlich vereinbart, zusätzlich den Transport ab Lieferwerk bzw. bei eigener Fertigung ab unserem Lager. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluß enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: (a) Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluß oder (b) Lohn-und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder (c) die Mehrwertsteuer. Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge und Zulagen berechnet. Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach § 8 Nr.1 (2) VOB, Teil B oder eine Pauschale in Höhe von 10 v.H. des gekündigten Auftragswertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringen Schadens zu führen.
Zahlung
Alle Zahlungen sind ohne jeden Abzug in Euro ausschließlich an uns in bar oder auf unser Konto zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist. Unsere Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, binnen 10 Arbeitstagen ab Rechnungsdatum fällig. Bei Fristüberschreitung sind die Rechnungen mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz bei Nichtkaufleuten und mit 8 v.H. über dem Basiszinssatz bei Kaufleuten zu verzinsen. Die Geltendmachung eines etwaigen weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Skontoabzüge sind nur nachvorheriger schriftlicher Vereinbarung zulässig. Teilzahlungen sind nicht skontofähig. Bei Aufträgen über 1.500 Euro netto können wir bei Auftragsbestätigung ein Drittel, bei werkseitiger Fertigstellung ein Drittel und ein Drittel bei Lieferung und Montage verlangen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Frist von 8 Werktagen, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
Lieferzeit, Lieferumfang und Montage
Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch 12 Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen sind. Bei nach Zeichnung zu erbringenden Leistungen beginnt die Lieferfrist, wenn die Zeichnung vom Auftraggeber mit seinem Genehmigungsvermerk zurückgegeben wurde. Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluß der Arbeiten aus Gründe, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe, so kann der Auftragnehmer bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen. Dem Auftragnehmer steht dann neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendung zu, die er zum Beispiel für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen mußte.
Wir liefern in handelsüblicher Qualität. Geringfügige Abweichungen in Konstruktion und Farbe von bekannten Bauteilen sind zu tolerieren. Herstellungs- und rohstoffbedingte Farbabweichungen bei Verkleidungen, Überdachungen, Eindeckungen, Ummantelungen etc. berechtigen den Auftraggeber nicht zur Reklamation.
Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunk auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen abzunehmen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.
Gewährleistung und Schadenersatz
Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgeblichen Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen. Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftige festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, daß die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen. Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet,den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen. Schadensersatzansprüche aus positiver Vorderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Unternehmer beruhen, sind sowohl gegen den Unternehmer als auch gegen dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (PrdHG) bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.
Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglcih schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
Gerichtsstand
Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt der gesetzliche Gerichtstand. Sind beide Vertragsparteien Unternehmer, so ist ausschlißlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Ohne Rücksicht auf die Höhe des Streitwertes können wir in jedem Fall das Amtsgericht anrufen.
Salvatorische Klausel
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.